Eröffnung Insolvenzverfahren

Sind sowohl der Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung als auch der der gerichtlichen Schuldenbereinigung gescheitert, entscheidet das Insolvenzgericht über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Das Verbraucher- oder Privatinsolvenzverfahren ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren für Privatpersonen. Dieses steht allen Schuldnern offen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. (§ 304 Absatz 1 InSO). Hierunter fallen: Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Schüler, Praktikanten, Studenten, Auszubildende, Angestellte, Rentner und Zivil- und Wehrdienstleistende. Auch ein Geschäftsführer einer GmbH und ein Vorstandsmitglied einer AG sind Verbraucher iSd § 304 InsO, wenn sie nicht gleichzeitig Gesellschafter mit einer Beteiligungsquote von mindestens 50% sind.
Hat ein Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, dann steht auch ihm das Verbraucherinsolvenzverfahren offen, wenn er im Zeitpunkt des Eröffnungsantrages weniger als 20 Gläubiger hat und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Forderungen aus Arbeitsverhältnissen sind Lohn- und Gehaltsansprüche ehemaliger Mitarbeiter, Forderungen von Finanzämtern auf Lohnsteuer und Forderungen der Sozialversicherungsträger.
Das Insolvenzgericht prüft nun, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen.
Diese sind:
Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit (nur bei Antrag des Schuldners): Diese liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungen zu begleichen bzw. wenn er voraussichtlich nicht dazu in der Lage sein wird.
Deckung der Verfahrenskosten bzw. Antrag auf Stundung der Kosten: Der Schuldner muss in der Lage sein, die Verfahrenskosten (ca. 2.000 – 2.500 € für Gerichtskosten und Vergütung des Insolvenzverwalters bei keinem oder nur sehr geringem pfändbaren Einkommen) zu bezahlen oder einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt haben. Voraussetzung für die Bewilligung der Stundung ist nur, dass sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, die Verfahrenskosten zu decken. Durch die Kostenstundung soll auch dem mittellosen Schuldner der Weg in die Insolvenz und zur Restschuldbefreiung eröffnet werden, da ansonsten sehr vielen Schuldnern dieser Weg zu einem wirtschaftlichen Neuanfang gar nicht möglich wäre. Sollte der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung immer noch nicht in der Lage sein die Verfahrenskosten zu decken, kann die Stundung nach einem Antrag beim Insolvenzgericht auch noch einmal verlängert werden und spätestens vier Jahre nach der Restschuldbefreiung sogar gänzlich entfallen. Andernfalls muss der Schuldner für die Verfahrenskosten aufkommen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren. Von diesem Zeitpunkt an darf kein Gläubiger mehr beim Schuldner pfänden. Das Insolvenzgericht bestellt nun zunächst einen Insolvenzverwalter. Dessen Hauptaufgabe besteht darin, die Insolvenzmasse d.h. das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners zu verwerten.


Dabei darf der Insolvenzverwalter aber nicht alles pfänden. So muss dem Schuldner sowohl bei einer Lohnpfändung direkt beim Arbeitgeber als auch bei einer Kontopfändung beim Schuldner nach Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos zumindest der sog. pfändungsfreie Betrag in Höhe von derzeit 1.178,59 € monatlich zur Verfügung stehen. Dieser Betrag erhöht sich bei höherem Einkommen sowie Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners noch (zur Zeit um 443,57 € für die 1. Person und um 247,12 € für die 2.-5. Person monatlich).
Zudem gibt es auch noch Gehaltszahlungen, die nicht oder nur teilweise pfändbar sind. So sind etwa Überstunden nur zur Hälfte pfändbar. Urlaubs- und Treuegelder, Aufwandsentschädigungen (Spesen) Gefahren- und Erschwerniszulagen (Sonntags-, Feiertags- und Nachtschichtzulagen) sind ,soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, gänzlich unpfändbar. Weihnachtsgeld (oder 13. Monatsgehalt) sind bis zur Hälfte des monatlichen Bruttoeinkommens, höchstens aber bis 500 € ebenfalls unpfändbar.


Ebenfalls wird der Insolvenzverwalter prüfen, ob beim Schuldner pfändbare Vermögensgenstände vorhanden sind. Dazu zählen grundsätzlich alle Gegenstände, die dem Schuldner gehören und die dieser nicht zwingend zum Leben oder für die Ausübung seiner Arbeit benötigt. Der Schuldner hat aber immer noch die Möglichkeit bestimmte Gegenstände wie etwa ein PKW aus der Insolvenzmasse frei zukaufen, indem er dem Insolvenzverwalter den Wert des Gegenstandes ersetzt.


Nach der Verwertung der Insolvenzmasse werden – sofern der Insolvenzverwalter überhaupt Geld eingenommen hat – als erstes die Verfahrenskosten beglichen. Ist danach noch Geld vorhanden, werden die Gläubiger anteilig ausgezahlt.


Im Anschluss beendet das Insolvenzgericht das förmliche Insolvenzverfahren. Nun beginnt der letzte Teil des Privatinsolvenzverfahrens, an dessen Ende der Schuldner dann ohne Schulden ein neues Leben beginnen kann:


Die sog. Wohlverhaltensperiode oder Restschuldbefreiungsphase.