FAQ

Sie haben Fragen?

Hier sehen Sie eine Übersicht über die Fragen, die uns von unseren Mandanten in unserer täglichen Arbeit häufig gestellt werden. Für genauere Informationen klicken Sie bitte einfach auf die jeweilige Frage.

HÄUFIGE FRAGEN

FAQ

Falls Sie ihre Frage hier nicht finden konnten, kontaktieren Sie uns unter info@schuldenfreiberlin.de oder rufen Sie an unter Tel. 030 / 40363891

 Link zu Privat Insolvenz (ganz oben 1. Seite)

Ist ein Schuldner selbständig tätig, steht ihm auch der Weg in die Insolvenz offen. Abhängig davon, ob er zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung selbständig tätig ist, oder ob er zuvor eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, steht ihm entweder der Weg ins Verbraucherinsolvenzverfahren oder der ins Regelinsolvenzverfahren offen.
Aber was passiert mit meiner selbständigen Tätigkeit, wenn ich in die Insolvenz gehe? Kann ich diese weiterführen oder muss ich mir einen neuen Job als Angestellter suchen?
Ist der Schuldner eine natürliche Person, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung selbständig tätig ist und dies auch weiterhin tun möchte oder beabsichtigt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, dann verbleiben dem Insolvenzverwalter grundsätzlich drei Möglichkeiten, mit der Selbständigkeit des Schuldners zu verfahren:
Betriebsfortführung gemeinsam mit dem Schuldner:

Alle Neugeschäfte werden im Namen des Verwalters getätigt, der Schuldner tritt nur als dessen Vertreter in Erscheinung. Die Betriebseinnahmen gehören zur Masse. Dem Schuldner wird aus diesen eine Vergütung vom Insolvenzverwalter ausgezahlt. Der Schuldner trägt keinerlei unternehmerisches Risiko, wird aber auch nicht am wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs beteiligt.
Duldung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners: Von der oben genannten Betriebsfortführung unterscheidet sich die Duldung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter nur sehr wenig. Auch hier gehören alle Betriebseinnahmen zur Masse und der Schuldner trägt keinerlei unternehmerisches Risiko. Dies allerdings nur insoweit, als der Insolvenzverwalter die Haftung ausdrücklich wählt oder er Kenntnis von den Verbindlichkeiten des Betriebs hat.
Freigabe der selbständigen Tätigkeit: Diese Option ist der Regelfall. Dabei kann der Schuldner seinen Betrieb eigenständig fortführen. Durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter gehören vom Schuldner neu erworbene Gegenstände oder Vermögen nicht mehr zur Masse, d.h. der Schuldner kann darüber frei verfügen. Was Sie dann an den Insolvenzverwalter abführen müssen, richtet sich nicht danach, was Sie durch Ihre Selbständigkeit tatsächlich verdienen, sonder vielmehr nach Ihrem fiktiven Gehalt d.h. das Gehalt, das Sie verdienen würden, wenn Sie als Angestellter ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wären (§ 295 Absatz 2 InsO). Das fiktive Gehalt orientiert sich an Ihrer Berufsausbildung und -erfahrung, eventuellen Vortätigkeiten sowie an dem regional vorliegenden Gehaltsgefüge. Das tatsächlich erzielte Gehalt des Schuldners ist also gerade nicht maßgeblich. Danach wird dann genauso wie beim abhängig Beschäftigten der pfändbare Teil berechnet, den Sie abführen müssen. Das bedeutet, dass Sie, wenn Sie sehr erfolgreich sind, wesentlich höhere Beträge für sich selbst behalten können. Allerdings tragen Sie als Schuldner auch das Risiko Ihres wirtschaftlichen Erfolges. Wenn Sie also weniger verdienen als in einem vergleichbaren angemessenen Dienstverhältnis und erreichen Sie aufgrund dessen am Ende der Wohlverhaltensperiode eine geringere Befriedigung als ein vergleichbarer Angestellter, kann dies zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Da der Insolvenzverwalter wie oben dargestellt für den Fall, dass er die selbständige Tätigkeit des Schuldners nicht freigibt, für alle neu entstehenden Verbindlichkeiten persönlich haftet, müsste er den Schuldner als Konsequenz in der Folge dauerhaft überwachen. Dies ist für ihn normalerweise mit einem erheblichen Zeitaufwand sowie einem nicht zu unterschätzenden Risiko verbunden, weswegen er sich meist dagegen entscheidet.
Aus diesen Gründen stellt die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter heutzutage die Regel dar.

Was passiert mit meiner Immobilie, wenn ich in die Insolvenz gehe? Kann ich diese retten? Kann die Bank einfach meinen Kredit kündigen?

Zwangsversteigerung vermeidbar?

Ihnen gehörende Immobilien sind Bestandteil Ihres Vermögens und unterliegen damit grundsätzlich der Zwangsvollstreckung (§ 165 InsO). Der Insolvenzverwalter hat aber die Möglichkeit, die Immobilie freizugeben, das bedeutet, dass diese dann nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört und Sie wieder darüber verfügen können. Eine solche Freigabe wird der Insolvenzverwalter erteilen, wenn er der Meinung ist, dass eine Verwertung der Immobilie die Insolvenzmasse nicht steigern wird. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Immobilie verschuldet ist.

 

Dies ist dann der Fall, wenn der zu erwartende Verkaufserlös geringer ist als die Schulden, die noch auf der Immobilie lasten oder wenn es dem Insolvenzverwalter kaum möglich erscheint, einen potentiellen Käufer zu finden. In diesen Fällen wird der Insolvenzverwalter Ihre Immobilie  für gewöhnlich freigeben.

 

Was passiert mit meinem Kredit?

Eine andere Frage ist, was mit dem Darlehen Ihrer Bank passiert und wie Sie sich mit dieser einigen können, damit die Bank nicht ihrerseits die Zwangsvollstreckung  in Ihre Immobilie betreibt. Dazu ist die Bank nämlich regelmäßig berechtigt, da sie sich zur Sicherung des Darlehens eine Grundschuld hat eintragen lassen. Zunächst sollten Sie Ihrerseits aktiv das persönliche Gespräch mit Ihrem Ansprechpartner bei Ihrer Hausbank suchen, um das gegenseitige Vertrauensverhältnis nicht zu gefährden. In diesem Gespräch können Sie der Bank zunächst vorschlagen, dass Sie selbst die Raten weiterhin aus Ihrem unpfändbaren Einkommen zahlen (vgl. zur Anfechtbarkeit bei Zahlungen aus dem unpfändbaren Vermögen: BGH IX ZR 145/15). Sollte sich die Bank darauf nicht einlassen oder Ihr unpfändbares Einkommen dafür nicht ausreichen, bleibt Ihnen als zweite Lösung die Möglichkeit, dass Ihr Ehepartner, ein Familienmitglied oder ein solventer Dritter die Ratenzahlungen an die Bank fortführt.

Kreditkündigung durch die Bank

Eine Kündigung des Immobilienkredits durch die Bank wegen Zahlungsverzugs (§ 498 BGB) kommt erst dann in Betracht, wenn Sie mit zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Raten oder  mit mindestens 2,5 % des Nettodarlehens im Rückstand sind. (Exkurs: Bei allen anderen (Nicht-) Immobiliendarlehen bei einer Laufzeit von bis zu drei Jahren  ist ein Rückstand von mindestens 10 % des Netto Darlehens erforderlich, bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren  ein Rückstand von mindestens 5 %). Kündigt die Bank das Darlehen wegen ausbleibender Zahlungen, hat sie nach der Rechtsprechung des BGH keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.

Davon unabhängig steht der Bank allerdings ein fristloses Kündigungsrecht zu, wenn neben dem Zahlungsverzug eine Verschlechterung in Ihren Vermögensverhältnissen eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens gefährdet wird (§ 490 BGB).

Verkauf bei Miteigentum

Eine weitere Option, um bei der Verbraucherinsolvenz Ihre Immobilie zu retten, besteht darin, Ihrem Ehegatten, welcher hierfür allerdings Miteigentümer sein muss, das in Frage stehende Objekt zu verkaufen. Voraussetzung ist natürlich, dass der Partner über ausreichende finanzielle Mittel für den Erwerb verfügt oder eigenständig den Kredit zahlen kann.

Dringend abzuraten ist allerdings davon, die Immobilie vor der Insolvenz unentgeltlich einem Familienmitglied zu übertragen. Eine solche unentgeltliche Leistung unterliegt nämlich vier Jahre vor Stellung des Antrags auf Insolvenzeröffnung der Anfechtung (§ 134 InsO).





Ich bin mit meinen Mietzahlungen in Rückstand. Kann der Vermieter mich einfach aus der Wohnung „werfen“?
Damit der Vermieter Sie aus Ihrer Wohnung „werfen“ kann, muss er Ihnen zunächst rechtmäßig kündigen und in der Folge eine Räumungsklage gegen Sie anstrengen. Wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen ist zunächst zwischen einer ordentlichen (fristgerechten) und einer außerordentlichen fristlosen Kündigung zu unterscheiden:
Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung bei Zahlungsverzug
Hierfür muss der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt haben (§ 573 Absatz 2 BGB). Das ist bei einer ordentlichen (fristgerechten) Kündigung grundsätzlich erst bei einem Zahlungsrückstand mit einem Betrag in Höhe von mindestens einer Monatsmiete und einer Verzugsdauer von ebenfalls mindestens einem Monat der Fall. Der Zahlungsverzug kann bei der ordentlichen Kündigung – im Gegensatz zur außerordentlichen fristlosen Kündigung – nicht durch Nachzahlung der Miete geheilt werden (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Es bleibt dem Mieter aber die Möglichkeit, sich auf unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe zu berufen und darzulegen, dass insofern keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt. Daneben muss der Vermieter die Kündigungsfristen (§ 573 c Absatz 1 BGB) eingehalten haben. Dem Mieter steht gemäß § 574 BGB ein Widerspruchsrecht zu, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde. Beispiele für eine solche Härte sind hohes Alter, Invalidität, Gebrechlichkeit, fortgeschrittene Schwangerschaft oder eine schwere Erkrankung. Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann (§ 574 Absatz 2 BGB).
Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung bei Zahlungsverzug
Damit Ihr Vermieter Ihnen fristlos kündigen kann, muss ein wichtiger Grund vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt zum einen dann vor, wenn der Mieter sich für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der gesamten Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Zahlungsverzug befindet (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a BGB). Ein Mietrückstand ist dann nicht unerheblich, wenn der Rückstand die Miete für einen Monat übersteigt (§ 569 Absatz 3 Nr. 1 BGB), wenn also in zwei aufeinander folgenden Monaten ein Mietrückstand aufgelaufen ist, der insgesamt mehr als eine Monatsmiete beträgt. Zum anderen liegt ein wichtiger Grund dann vor, wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b BGB).
Sollte der Mieter allerdings den Zahlungsrückstand vor der Kündigung ausgeglichen haben, ist die außerordentliche Kündigung ausgeschlossen.
Aber auch für den Fall, dass die fristlose Kündigung wirksam erklärt worden ist, kann sie nachträglich durch Zahlung des offenen Mietrückstandes unwirksam werden. Das ist immer dann der Fall, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
Wie geht es nach der Kündigung nach Ablauf der vom Vermieter vorgegebenen Frist zum Auszug weiter?
Wenn der Mieter nach Ablauf der in der Kündigung vorgesehenen Frist nicht freiwillig die Wohnung verlässt, muss der Vermieter Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht einreichen.
Diese wird dem Mieter vom Gericht mit der Aufforderung zugestellt, Stellung zu beziehen oder vor Gericht zu erscheinen und sich dort persönlich zu äußern. Reagiert er daraufhin nicht, ergeht ein Versäumnis­urteil, aus dem der Vermieter dann die Zwangsräumung betreiben kann.
Verteidigt sich der Mieter, wodurch er zumindest Zeit gewinnen kann und was er deshalb auch unbedingt tun sollte, kommt es zu einer Gerichtsver­handlung, an deren Ende meist ein Räumungstitel steht. Dieser wird einen Monat nach Zustellung rechtskräftig ‒ wenn der Mieter nicht fristgerecht Berufung hiergegen einlegt. Der Räumungstitel ist Voraussetzung dafür, dass der Gerichtsvoll­zieher die Wohnung räumen kann.
Wenn dann ein Räumungs­urteil vorliegt, der Mieter sich aber trotz allem immer noch weigert, aus der Wohnung auszu­ziehen, bleibt dem Vermieter nur noch die Möglichkeit, die Zwangsräumung zu betreiben. Dazu muss er einen Zwangsräumungs­antrag beim zuständigen Amtsge­richt oder beim zuständigen Gerichts­voll­zieher stellen.
Der Gerichts­voll­zieher prüft dann zunächst, ob die Voraus­set­zungen für eine Zwangsräumung erfüllt sind und fordert einen Kosten­vor­schuss vom Vermieter. Wenn diese vorliegen, setzt der Gerichts­voll­zieher nach Zahlungseingang einen Räumungs­termin fest. Dabei muss zwischen der Mitteilung des Räumungs­termins und der Vollstre­ckung noch einmal eine Frist von drei Wochen einge­halten werden. Innerhalb dieser können Mieter beim Vollstre­ckungs­ge­richt einen Räumungs­schutz­antrag einreichen. Eine Zwangsräumung kann nämlich dann ausnahmsweise verschoben werden, wenn die Räumung der Wohnung für den Mieter eine sogenannte unzumutbare Härte darstellt. Die genauen Voraussetzungen in Berlin für den Räumungsschutzantrag finden Sie hier.
Solche Verfahren zur Wohnungsräumung können sich insgesamt über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten erstrecken.

Kann mir der Job gekündigt werden, wenn ich in die Insolvenz gehe?

Grundsätzlich ist eine Privatinsolvenz kein Grund für Ihren Arbeitgeber, Sie rechtmäßig zu kündigen. Sie müssen ihn  nicht einmal darüber informieren, dass Sie ein solches Verfahren durchlaufen. Er hat auch kein Recht danach zu fragen, Schulden sind nämlich nach deutscher Rechtsordnung keine rechtswidrige Verfehlung. Dennoch müssen Sie davon ausgehen, dass Ihr Arbeitgeber im Normalfall von Ihrer Insolvenz erfährt, da der zuständige Insolvenzverwalter im Regelfall Ihr Einkommen pfändet. Die Privatinsolvenz wurde ja gerade als ein legitimes Mittel für Verbraucher eingeführt, um diesen einen Neustart in ein neues Leben ohne Schulden zu ermöglichen. Würde Ihrem Arbeitgeber aufgrund der Insolvenz ein Kündigungsrecht zustehen, würde dies dieser Idee zuwiderlaufen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn noch andere Umstände wie etwa Untreue oder Betrug hinzukommen. Es gibt aber für bestimmte Berufsfelder Ausnahmen. Bei Personen, die im Beruf mit Geld zu tun haben, erhöhte Sicherheitsanforderungen erfüllen müssen oder eine gehobene Position besetzen, kann eine Privatinsolvenz zu einem Kündigungsrecht für den jeweiligen Arbeitgeber führen, weil das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr besteht.

Das kann zum Beispiel zutreffen auf Bankangestellte, auf Mitarbeiter der Flugsicherheit oder auch auf Prokuristen mit ihren besonderen Befugnissen in Unternehmen.



Ich habe zur Altersvorsorge eine Lebensversicherung abgeschlossen. Kann diese in der Insolvenz gepfändet werden?

Grundsätzlich gehört eine private Lebensversicherung zum Vermögen des Schuldners und kann damit vom Insolvenzverwalter verwertet d.h. gekündigt werden. Viele Schuldner haben aber jahrelang in eine private Lebensversicherung für ihre Altersvorsorge als zusätzliche oder einzige Altersrente eingezahlt. Kann diese nun einfach in der Insolvenz gepfändet werden?

(Exkurs: Zu unterscheiden ist diese Lebensversicherung zur Altersvorsorge von einer Lebensversicherung, die nur für den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen worden ist. Diese ist pfändbar, soweit sie den Betrag von 3.579 € übersteigt, vgl. § 850b Absatz 1 Nr. 4 ZPO.)

Nein, sie können unter bestimmten Voraussetzungen vor einer Pfändung geschützt werden. Wie diese Voraussetzungen sind ist in § 851c Absatz 1 ZPO  geregelt. Danach dürfen Lebensversicherungen nur wie Arbeitseinkommen (d.h. sie unterliegen dem Pfändungsschutz) gepfändet werden, wenn

  1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
    2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
    3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
    4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

Danach ist also

  • eine nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei Berufsunfähigkeit regelmäßig auszuzahlende Altersrente (Nr. 1),
  • die nicht abgetreten oder gekündigt werden darf (Nr. 2),
  • keine Dritten außer Ehegatten und Kinder als Berechtigte bestimmen darf und
  • kein vorzeitiges Rückkaufsrecht enthalten darf,

nur dann pfändbar, wenn der Schuldner bei Inanspruchnahme der Versicherung (d.h. frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres) den für ihn pfändungsfreien Betrag von derzeit mindestens 1.339,99 € überschreitet oder die eingezahlten Beiträge die nach § 851c Absatz 2 ZPO unpfändbaren Beträge übersteigen (vor Vollendung des 60. Lebensjahres).

Nach Absatz 2 ist nur ein bestimmter vom Lebensalter des Versicherten abhängiger Betrag geschützt, wobei es an der  Überschreitung dieses Höchstbetrages regelmäßig nicht scheitert.

Problematisch ist vielmehr, dass die meisten Lebensversicherungen dem Versicherten ein vorzeitiges – wenn auch mit hohen Abschlägen verbundenes – Rückkaufsrecht einräumen. Diese gerade für Selbständige oftmals sehr sinnvolle Klausel, um im Bedarfsfall kurzfristig an Kapital zu kommen, ermöglicht allerdings die Pfändung durch die Gläubiger, da die Lebensversicherung in diesem Fall nach § 851c Nr. 4 ZPO („die Zahlung einer Kapitalleistung… nicht vereinbart wurde“) nicht mehr wie Arbeitseinkommen geschützt, also pfändbar ist.

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung hat aber die Möglichkeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine vor Pfändung geschützte zu verlangen (§ 167 VVG). Er lässt also das vertraglich vereinbarte Rückkaufsrecht streichen, wodurch die Lebensversicherung – wenn auch die anderen Voraussetzungen erfüllt sind – vor Pfändung geschützt ist.

Wichtig ist aber, dass der Antrag auf Umwandlung rechtzeitig erfolgt. Der Antrag auf Umwandlung muss dafür so rechtzeitig gestellt werden, dass die Umwandlung zum Ende der laufenden Versicherungsperiode also regelmäßig zum Ende des Kalenderjahres abgeschlossen ist. Allein die rechtzeitige Antragstellung reicht für den Pfändungsschutz nach § 851c ZPO nicht aus. Auch eine Antragstellung im bereits eröffneten Insolvenzverfahren entfaltet keine Wirkung mehr, da Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Insolvenzmasse nach Insolvenzeröffnung unwirksam sind (§ 81 InsO).

Zudem sollte, um den Auskunftspflichten gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gerecht zu werden, eine Umwandlung im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens unbedingt angegeben werden.



Muss ich in der Insolvenz meine Steuererklärung machen?
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zu dessen Aufhebung, das heißt, bei der Verbraucherinsolvenz bis zum Beginn der Wohlverhaltensperiode müssen Sie als Schuldner Ihre Steuererklärung nicht selbst abgeben.
Vielmehr ist allein der für Sie zuständige Insolvenzverwalter berechtigt und verpflichtet, die Steuererklärungen für Sie anzufertigen und einzureichen. Dies ergibt sich aus dem § 80 InsO iVm § 34 Absatz 3 Satz 1 AO. Der Insolvenzverwalter muss sogar die Steuererklärung für weiter zurückliegende Jahre erstellen und einreichen, soweit dies der Schuldner nicht getan hat . Die Kosten hierfür haben Sie als Schuldner ebenfalls nicht zu tragen, sondern diese werden aus der Insolvenzmasse beglichen (vgl. hierzu BFH Beschluss vom 19.11.2007 – VII B 104/07).
Sie haben allerdings die Verpflichtung, dem Insolvenzverwalter alle zur Erstellung der Steuererklärung notwendigen Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen. Sollten Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist dies eine Verletzung Ihrer Mitwirkungspflicht und kann zur Verweigerung der Restschuldbefreiung führen, § 290 Absatz 1 Nr. 5 iVm § 97 InsO.
Nach der Aufhebung des förmlichen Insolvenzverfahrens also mit Beginn der Wohlverhaltensphase sind Sie allerdings wieder selbst verpflichtet Ihre Steuererklärung zu erstellen und einzureichen.

Zunächst ist wichtig festzuhalten, dass sich ein Dienstwagen nur dann auf die Berechnung des Pfändungsfreibetrags auswirkt, wenn dieser auch ausdrücklich zur privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer freigegeben ist. Ob und wie das tatsächlich geschieht, ist dann allerdings nicht relevant
In diesem Fall kommt es zur Anwendung der sogenannten 1 % Regelung.. Diese führt dazu, dass 1 % des Listenpreises des Dienstwagens monatlich zum Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers addiert wird. Dieser Betrag wird dann vom Nettoeinkommen wieder abgezogen.
Für bis zu 60.000 Euro teure Elektroautos, die als Firmenwagen auch zur privaten Nutzung freigegeben sind, gilt die 0,25 % Regelung, für Plug-in-Hybrid- und Brennstoffzellen-Fahrzeuge sowie teurere Dienstelektroautos gilt die 0,5 % Regelung
In der Insolvenz oder bei einer Lohnpfändung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das gleich zwei negative Konsequenzen für den betroffenen Schuldner:
Der für die Berechnung des pfändbaren Einkommens herangezogene Betrag ist höher, so dass bei dem Schuldner mehr gepfändet wird.
Nach Abzug des pfändbaren Betrages wird zudem auch noch der zuvor hinzuaddierte Betrag abgezogen, so dass der Schuldner im Extremfall sogar unter die Pfändungsfreigrenze fallen kann.
Zur Veranschaulichung ein Beispiel:
Angenommen ein Arbeitnehmer ohne Unterhaltsverpflichtungen verdient 2.500 € brutto und bekommt von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen mit einem Neuwert von 50.000 € zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, Dann wird der Bruttolohn zunächst um 1 % diese Neuwertes also um 500 € auf 3.000 € erhöht. Sein Nettogehalt würde dann in unserem Beispiel bei etwa 2.000 € liegen. Nach der aktuellen Pfändungstabelle könnte bei ihm dann ein Betrag von 468,89 € gepfändet werden, es verbliebe also ein Betrag von 1.531,11 €. Von diesem würden dann wiederum die zuvor hinzugerechneten 500 € abgezogen werden, so dass ihm letztendlich ein Betrag von 1.031,11 € verbleiben würde, womit er deutlich unter der aktuellen Pfändungsfreigrenze von derzeit 1.339,99 € liegen würde.
Aus diesem Grunde ist es empfehlenswert bei einer Lohnpfändung oder bei einer Insolvenz zu prüfen, ob für den Schuldner ein Verzicht auf den Dienstwagen oder zumindest die Einschränkung der privaten Nutzung durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber , so dass es nicht zur Anwendung der oben beschriebenen 1 % Regelung kommt. von Vorteil ist.
Wird der Dienstwagen an mehr als 47 Tagen im Jahr auch für die Hin- und Rückfahrt zur Firma eingesetzt, wird dies für den Schuldner als weiterer geldwerter Vorteil zum Bruttoeinkommen addiert . Dabei werden einmal im Monat 0,03 Prozent des Listenpreises des Dienstwagens pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke angesetzt (0,0075 % bei Elektroautos).

Wie lange können meine Gläubiger ihre Forderungen vollstrecken? Verjähren die Forderungen irgendwann?

Grundsätzlich verjähren alle Forderungen. Die Verjährungsfristen sind aber sehr unterschiedlich. Hier ist zu unterscheiden zwischen „normalen“ Forderungen und titulierten Forderungen.

Die Verjährungsfrist von Forderungen, die nicht tituliert sind (die also nicht auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil oder Prozessvergleich, der Eintragung in die Insolvenztabelle oder einem Vollstreckungsbescheid beruhen), beträgt in der Regel drei Jahre (§195 BGB).

Die Verjährung beginnt immer mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon wusste oder hätte wissen müssen.

Die Verjährungsfrist der oben bereits aufgezählten titulierten Forderungen beträgt 30 Jahre (§ 197 Absatz 1 Nr. 3-6 BGB).

Bei diesen beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft bzw. Erstellung des Titels (§ 201 BGB). Eventuell kann die Verjährung aber auch bei titulierten Forderungen durch die sogenannte „Verwirkung“ auf zehn Jahre verkürzt werden. Von Verwirkung spricht man, wenn der Gläubiger mit der Durchsetzung seiner titulierten Forderung für einen Zeitraum von 10 Jahren untätig geblieben ist, d.h. keinerlei Vollstreckungsversuche unternommen hat.

Unbedingt zu beachten ist zusätzlich, dass die Verjährungsfristen auch deutlich länger laufen können, wenn die Verjährung vor Ablauf durch Rechtsverfolgung gehemmt (§ 204 BGB) oder durch Abschlagszahlungen des Schuldners oder behördliche Vollstreckungshandlungen sogar neu zu laufen beginnt (§ 212 BGB).



Mein Arbeitgeber zahlt mir Spesen. Sind diese pfändbar?

Was sind Spesen überhaupt?

Als Spesen werden höhere Ausgaben des Arbeitnehmers bezeichnet, die diesem entstehen, weil er beruflich verreist und er dadurch für seine Verpflegung Mehrkosten aufwenden muss. Um die auftretende Differenz auszugleichen, zahlt ihnen ihr Arbeitgeber zusätzlich zum Einkommen Spesen.

Dürfen diese Spesen von meinen Gläubigern gepfändet werden?

Grundsätzlich unterliegt Ihr Einkommen der Pfändung durch die Gläubiger. Es gibt aber eine Reihe von Bezügen, die davon ausgenommen sind. Welche das sind, hat der Gesetzgeber in § 850a ZPO festgelegt. Spesen fallen dabei unter die dort aufgeführten Aufwandsentschädigungen und sind somit nicht pfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten. Als üblich sind Vergütungen anzusehen, die Lohnsteuerrichtlinien als steuerfrei anerkennen. Um zu überprüfen, ob die Höhe der Ihnen ausgezahlten Beträge als üblich zu betrachten ist, vergleichen Sie sie bitte mit der aktuellen Übersicht der ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen des Bundesfinanzministeriums. Zudem müssen die Spesen getrennt vom Einkommen berechnet und in Bezug auf die Höhe selbständig ausgewiesen werden.



Urlaubsgeld ist gemäß § 850a Nr. 2 ZPO grundsätzlich unpfändbar, soweit es den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt. Das bedeutet, dass Urlaubsgeld bei der Berechnung der pfändbaren Beträge als unpfändbar außer betracht bleiben, es also vom Gehalt abgezogen wird.

Welche Insolvenzstraftaten gibt es?

Die am häufigsten vorkommenden Insolvenzstraftaten sind die Insolvenzverschleppung, das Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen und die sogenannten Bankrottstraftaten (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflichten und die Gläubigerbegünstigung).

Insolvenzverschleppung, § 15a InsO

Gemäß § 15a InsO wird das nicht oder nicht rechtzeitige bzw. das nicht richtige Stellen des Eröffnungsantrages bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) einer juristischen Person mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe unter Strafe gestellt. Dabei ist der Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu stellen.

Die Insolvenzverschleppung betrifft, was die Strafbarkeit angeht, nur die Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), den Vorstand einer AG oder einer Genossenschaft und den Direktor einer Ltd. Im Fall der Führungslosigkeit betrifft sie auch die Gesellschafter einer GmbH oder die Mitglieder des Aufsichtsrates einer AG oder Genossenschaft.

Daneben führt sie zur Haftung der genannten Personen mit ihrem Privatvermögen sowohl im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft als auch im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern. Die Haftung ist also  nicht nur auf die Stammeinlage begrenzt.

Nicht davon betroffen sind hingegen Vereinsvorstände, Personengesellschaften oder Einzelunternehmer. Für diese hat eine Insolvenzverschleppung nur haftungsrechtliche Konsequenzen.

Wichtig!: Äußerst wichtig ist noch, dass wer wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung auch nur zu einer geringen Geldstrafe verurteilt wird, das Amt eines Geschäftsführers einer GmbH für fünf Jahre nicht ausüben darf (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG).  Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass wer zu nicht mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wird, zwar als nicht vorbestraft gilt, ihm aber trotzdem gemäß § 6 GmbHG ein faktisches Berufsverbot auferlegt wird. Aus diesem Grunde sollte eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung durch ein Gespräch mit der Staatsanwaltschaft, soweit irgend möglich vermieden werden, wenn eine weitere Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH angedacht ist.

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, 266 a StGB

Gemäß § 266a Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Arbeitgeber Pflichtbeiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung nicht zahlt.

Ausgeschlossen ist die Strafbarkeit nur in den Fällen, in denen der Täter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen wie z.B. einer Krankheit zum Fälligkeitszeitpunkt verhindert ist, die Beiträge zu bezahlen (sog. Unmöglichkeit). Zahlungsunfähigkeit führt nur dann zur Unmöglichkeit und damit zur Nichtstrafbarkeit, wenn der Schuldner aus Geldmangel zu überhaupt keinen Zahlungen mehr in der Lage ist. Die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmeranteile ist dabei absolut vorrangig vor allen anderen fälligen Verbindlichkeiten des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmeranteile müssen zuallererst mit den vorhandenen Mitteln beglichen werden. Wenn der Arbeitgeber im Vorfeld andere Verbindlichkeiten bezahlt hat und dadurch die Zahlungsunfähigkeit hervorgerufen hat, führt dies nicht zur Unmöglichkeit. Fällig sind die Arbeitnehmerbeiträge am drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Beschäftigungsmonats.

Bankrott, § 283 StGB

Gemäß § 283 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer bei Überschuldung oder drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

  1.  Bestandteile seines Vermögens, die zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
  2.   Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht,
  3.  Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie  erheblich unter ihrem Wert veräußert oder sonst abgibt,
  4.  Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
  5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
  6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
  7. entgegen dem Handelsrecht a) Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
  8. in einer anderen Weise, seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

Ebenso ist die Herbeiführung der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit durch eine der oben bezeichneten Handlungen strafbar.

Danach kann bei einer Unternehmensinsolvenz unter anderem die verspätete Aufstellung des Jahresabschlusses zur Strafbarkeit führen (§ 283 Absatz 1 Nr. 7b StGB).

Gemäß § 264 Absatz 1 Satz 3 HGB sind für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften der Jahresabschluss und der Lagebericht von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1 HGB) dürfen den Jahresabschluss auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch auch nur innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres

Zu beachten ist auch, dass eine Verurteilung des Schuldners wegen Bankrotts zu mehr als 90 Tagessätzen  oder mehr als drei Monaten in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung oder danach unweigerlich zu einer Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 Absatz 1 Nr. 1 InsO) und einer Versagung der Kostenstundung im Insolvenzverfahren (§ 4a Absatz 1 Satz 4 InsO) führt. Dies hat für den Schuldner schwerwiegende Konsequenzen: Kommt es zur Unternehmensinsolvenz und muss der Unternehmer in der Folge in die Privatinsolvenz, bleibt ihm zum einen bei Mittellosigkeit durch die Versagung der Kostenstundung der Weg in die Insolvenz versperrt. Zum anderen werden ihm – selbst wenn er die Verfahrenskosten eventuell durch die Hilfe von Familie oder Freunden aufbringen könnte –  seine Schulden nicht erlassen. Er muss diese also komplett bezahlen.


Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b StGB

Die Tathandlungen des § 283b StGB entsprechen denen des oben aufgeführten § 283 Absatz 1  Nr. 5, 6 und 7 StGB. Der einzige Unterschied ist, dass ein Handeln in der Krise nicht vorliegen muss oder nicht nachgewiesen werden braucht, auch wenn dieses in der Folge gemäß Absatz 3 eintreten muss.

Die Verletzung der Buchführungspflicht wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft.

Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB

Gemäß § 283c StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wer bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt, indem er ihm eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht zu beanspruchen hat. Zudem muss der Schuldner dem Gläubiger absichtlich oder wissentlich einen Vorteil verschafft haben, der die übrigen Gläubiger benachteiligt, d.h. dass diese eine geringere Quote erhalten. Nicht zu beanspruchen hat der Gläubiger die Sicherheit oder Befriedigung etwa, wenn der Schuldner die Leistung verweigern kann, bei Leistung an Erfüllungs statt oder bei nicht fälligen Forderungen.

In der Praxis kommen Verurteilungen wegen Gläubigerbegünstigung aber eher selten vor.   

Eingehungsbetrug, § 263 StGB

Wer einen Betrug gemäß § 263 StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Im Rahmen von Insolvenzen wird der Betrug meist in Form des sogenannten Eingehungsbetrugs begangen. Dabei wird etwa bei einem Lieferanten trotz bereits eingetretener Krise weiterhin Ware bestellt, in der Hoffnung, dass sich durch den Verkauf die Geschäftssituation bessern wird, obwohl es sehr wahrscheinlich ist, dass diese nicht bezahlt werden kann (sogenannter Lieferanten. oder Warenkreditbetrug).

Steuerhinterziehung, § 370 AO

Oftmals passiert es in Krisensituationen, dass die Lohnsteuer nicht abgeführt oder dass die Umsatzsteuererklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wird. Dies kann gemäß § 370 AO mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Sollte es zu einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kommen, sind die entsprechenden Forderungen des Finanzamtes gemäß § 302 InsO Nr. 1 InsO von einer Restschuldbefreiung in der Insolvenz ausgenommen.



NICHT FÜNDIG GEWORDEN?

Noch Fragen?

Dann schreiben Sie uns ihr Anliegen per E-Mail an @info@schuldenfreiberlin.de oder rufen Sie uns an unter: Tel. 030 / 40363891