Außergerichtlicher Versuch der Schuldenbereinigung

Als erste Möglichkeit für Sie, Ihre Schulden loszuwerden, steht der außergerichtliche Einigungsversuch mit den Gläubigern. Dabei ist es möglich, mit den Gläubigern eine Einmalzahlung oder eine normalerweise über drei Jahre laufende monatliche Ratenzahlung zu vereinbaren.
Beim außergerichtlichen Einigungsversuch ist zu unterscheiden, was unser gemeinsames Ziel ist:

Haben wir gemeinsam entschieden, dass der Weg in die Insolvenz für Sie die beste Lösung ist, um schuldenfrei zu werden, dann bieten wir den Gläubigern nur das dann meist im Vergleich zur Gesamtverschuldung sehr gering ausfallende pfändbare Einkommen an. Dies führt dann kurzfristig zu einer Ablehnung und damit gleichzeitig zum Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs. Damit steht der Weg in die Insolvenz offen, da das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs unbedingte Voraussetzung für die Privatinsolvenz ist. Sollte der außergerichtliche Einigungsversuch wider Erwarten trotzdem von allen Gläubigern angenommen werden, dann haben Sie dadurch auch keinerlei Nachteil, weil Sie genau wie in der Insolvenz nur den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an Ihre Gläubiger abführen müssen. Auch wenn von vornherein feststeht, dass eine außergerichtliche Einigung keinerlei Aussicht auf Erfolg hat, muss diese durchgeführt werden. Der erfolglose Versuch unter Zuhilfenahme einer „geeigneten Stelle“ ist nämlich für Privatpersonen zwingende Voraussetzung für die Durchführung eines Verbraucher- oder Privatinsolvenzverfahrens. Geeignete Stellen sind die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe wie Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater.

Haben wir gemeinsam entschieden, dass wir mit den Gläubigern einen außergerichtlichen Einigungsversuch erreichen wollen, sieht die Vorgehensweise anders aus: Um die außergerichtliche Einigung zu erreichen, unterbreiten wir allen Gläubigern zunächst ein erstes Angebot, das in der Gesamtsumme deutlich unter Ihrer ursprünglichen Verschuldenshöhe liegt. Wird dieses erste Angebot bereits von allen Gläubigern angenommen, schließen wir in der Folge für Sie den außergerichtlichen Einigungsversuch mit allen Ihren Gläubigern. Nehmen alle oder einige Gläubiger dieses Angebot nicht an, unterbreiten wir den Gläubigern ein höheres Angebot. Dieses Vorgehen wird solange fortgeführt, bis entweder alle Gläubiger zugestimmt haben oder es klar ist, dass nicht alle Gläubiger eine für Sie vertretbare Einmal- oder monatliche Ratenzahlung annehmen werden. Wie weit man die Gläubiger herunterhandeln kann, lässt sich dabei allerdings schwer voraussagen, da das individuell von jedem Gläubiger abhängig ist.

Es gibt aber zwei Voraussetzungen, damit der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mit Ihren Gläubigern sinnvoll ist:
Sie müssen sich absolut sicher sein, dass Sie alle Ihre Gläubiger kennen, da nur die Gläubiger Teil des außergerichtlichen Vergleichs werden, die ihn auch unterzeichnen.
Sie müssen sich sicher sein, dass Sie die vereinbarten Raten auch über die gesamte Laufzeit bedienen können, da der außergerichtliche Vergleich sonst scheitert.
Schließen Sie mit unserer Hilfe einen außergerichtlichen Vergleich mit allen Gläubigern und kommen Sie allen Verpflichtungen vertragsgemäß nach, endet das Verfahren dann nach Ende der Vertragslaufzeit und Sie sind schuldenfrei!