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Außergerichtlicher Versuch der Schuldenbereinigung

Unser Anspruch und Ziel ist es, Ihnen alles Nötige an die Hand zu geben, um die Insolvenz möglichst zu vermeiden, wenn Sie das wünschen oder es der für Sie sinnvollste Weg aus den Schulden ist. Hierfür steht der außergerichtliche Einigungsversuch mit den Gläubigern zur Verfügung.
Die außergerichtliche Einigung ist die Königsdisziplin der Schuldenbereinigung. Hier geht es darum, alle anstehenden Forderungen, z.B. fällige Kreditraten oder unbezahlte Rechnungen zu prüfen, zu ordnen und Regelungen mit allen Gläubigern zu treffen, die es Ihnen ermöglichen diese Schulden angemessen zu begleichen. Schuldner und Gläubiger versuchen gemeinsam, sich auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans gütlich zu einigen.
Wie hoch ein (Teil-)Erlass der Schulden ausfällt und wie die Rückzahlung der restlichen Verbindlichkeiten gestaltet wird, hängt von der individuellen Situation der Schuldnerinnen und Schuldner ab und steht im Ermessen der Gläubiger. Meist wird dabei die Zahlung fester monatlicher Raten vereinbart, es ist aber auch eine Einigung mittels Einmalzahlung möglich, etwa wenn Ihnen Freunde oder Verwandte einen größeren Betrag zur Begleichung Ihrer Schulden zur Verfügung stellen.
Vorteil des außergerichtlichen Einigungsversuchs:
Außergerichtliche Vergleiche sind für Schuldner und Gläubiger von Vorteil. Beide sparen dabei Geld und Zeit. Es werden keine gerichtlichen Verfahrenskosten fällig. Zudem fällt die Vergleichsquote durch deren Wegfall vergleichsweise höher aus.
Da außer den vereinbarten Ratenzahlungen keinerlei weitere Kosten auf den Schuldner zukommen (gerichtliche Verfahrenskosten) und er auch keinen Weisungen eines Gerichtes oder des Insolvenzverwalters unterworfen ist, ist er bereit, mehr in einen Vergleich zu investieren.
Sollten wir es gemeinsam schaffen, alle Ihre Gläubiger davon zu überzeugen, diese außergerichtliche Einigung mit Ihnen einzugehen, müssen Sie nicht mehr in die Insolvenz gehen.
Es gibt aber vor allem zwei Voraussetzungen dafür, dass das Eingehen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans Aussicht auf Erfolg hat:
Sie müssen sich absolut sicher sein, dass Sie alle Ihre Gläubiger kennen. Wenn Gläubiger nicht in die außergerichtliche Einigung mit einbezogen werden, können Sie ihre Forderungen weiterhin geltend machen. Das kann dann dazu führen, dass Sie Ihre Verbindlichkeiten aus der außergerichtlichen Einigung nicht erfüllen können, was zum Scheitern der außergerichtlichen Einigung führen würde. Dann leben die alten Schulden abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen wieder auf.
Sie müssen sich sicher sein, dass Sie die vereinbarten Raten auch über die gesamte Laufzeit bedienen können. Sollten Sie dies nämlich nicht können, würde das wiederum zum Scheitern der außergerichtlichen Einigung führen. Auch dann leben die alten Schulden abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen wieder auf.
Schließen Sie mit unserer Hilfe einen außergerichtlichen Vergleich mit allen Gläubigern und kommen Sie allen Verpflichtungen vertragsgemäß nach, endet das Verfahren dann nach Ende der Vertragslaufzeit und Sie sind schuldenfrei!

Auch wenn von vornherein feststeht, dass eine außergerichtliche Einigung keinerlei Aussicht auf Erfolg hat, muss diese durchgeführt werden. Der erfolglose Versuch unter Zuhilfenahme einer „geeigneten Stelle“ ist nämlich für Privatpersonen zwingende Voraussetzung für die Durchführung eines Verbraucher- oder Privatinsolvenzverfahrens. Geeignete Stellen sind die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe wie Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater.

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