Privatpersonen - Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucher- oder Privatinsolvenzverfahren ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren für Privatpersonen. Dieses steht allen Schuldnern offen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. (§ 304 Absatz 1 InSO).
Hierunter fallen: Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Schüler, Praktikanten, Studenten, Auszubildende, Angestellte, Rentner und Zivil- und Wehrdienstleistende. Auch ein Geschäftsführer einer GmbH und ein Vorstandsmitglied einer AG sind Verbraucher iSd § 304 InsO, wenn sie nicht gleichzeitig Gesellschafter mit einer Beteiligungsquote von mindestens 50% sind.
Hat ein Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, dann steht ihm das Verbraucherinsolvenzverfahren auch offen, wenn er im Zeitpunkt des Eröffnungsantrages weniger als 20 Gläubiger hat und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Gehören Sie nicht zum oben genannten Personenkreis, dann steht für Sie als Weg aus den Schulden die Regelinsolvenz zur Verfügung.
Ziel des Insolvenzverfahrens ist die sog. Restschuldbefreiung, das bedeutet, dass Ihnen alle Ihre Schulden erlassen werden, damit Sie ohne jede finanzielle Belastung einen Neustart beginnen können.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich in folgende Abschnitte:

Erste Schritte

Wie werde ich schuldenfrei? Wie erfolgt mein Weg aus der finanziellen Schieflage?
Erstberatung mit persönlichem Kennenlernen und Einschätzen Ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse: Am Anfang Ihres Weges in die Schuldenfreiheit steht ein intensives Gespräch über Ihre Bedürfnisse. Im Mittelpunkt steht dabei die verständliche Erklärung unserer methodischen Arbeit. Dabei erläutern wir Ihnen genau, welche Handlungsoptionen für Sie bestehen, welche die Vor- und Nachteile der verschiedenen Optionen sind und finden mit Ihnen gemeinsam den für Sie besten Weg aus Ihren Schulden. Diese Beratung erfolgt ausschließlich persönlich, damit Sie Ihren Schuldnerberater kennenlernen können und er sich einen Überblick über Ihre persönliche und finanzielle Situation verschaffen kann. Je mehr Unterlagen und Informationen Sie uns zu diesem Termin mitbringen können, desto besser und genauer können wir gemeinsam Ihren Weg aus den Schulden finden. Anlässlich der momentanen Situation durch die Corona-Pandemie mit den damit einhergehenden Kontaktbeschränkungen bieten wir zur Zeit wenn gewünscht auch Beratungstermine per Videokonferenz oder Telefon an.
Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos: Sollte Ihr Konto bereits von einem oder mehreren Gläubigern gepfändet worden sein, können Sie bei uns – soweit noch nicht geschehen – durch Einrichtung eines Pfändungschutzkontos oder kurz P-Kontos je nach Ihren familiären Verhältnissen einen Betrag von derzeit mindestens 1.178,59 € auf Ihrem Girokonto vor Pfändung Ihrer Gläubiger schützen.
Kontaktaufnahme mit den Gläubigern: Danach kontaktieren wir zunächst alle Ihre Gläubiger, um von diesen den aktuellen Stand aller Verbindlichkeiten zu erfahren.
Aufstellung aller Verbindlichkeiten: Nachdem wir nun alle Ihre Gläubiger kontaktiert haben, erstellen wir aus diesen Informationen eine aktuelle Aufstellung aller Ihrer Verbindlichkeiten. Diese benötigen wir zunächst für das Erstellen eines Schuldenbereinigungsplans und die darauf aufbauende Durchführung des im Verbraucherinsolvenzverfahren zwingend vorgeschriebenen außergerichtlichen Versuchs der Schuldenbereinigung, der nach der Vorbereitungsphase den nächsten Schritt Ihres Weges aus der Schuldenfalle darstellt.

Als erste Möglichkeit für Sie, Ihre Schulden loszuwerden, steht der außergerichtliche Einigungsversuch mit den Gläubigern. Dabei ist es möglich, mit den Gläubigern eine Einmalzahlung oder eine normalerweise über drei Jahre laufende monatliche Ratenzahlung zu vereinbaren.
Beim außergerichtlichen Einigungsversuch ist zu unterscheiden, was unser gemeinsames Ziel ist:
Haben wir gemeinsam entschieden, dass der Weg in die Insolvenz für Sie die beste Lösung ist, um schuldenfrei zu werden, dann bieten wir den Gläubigern nur das dann meist im Vergleich zur Gesamtverschuldung sehr gering ausfallende pfändbare Einkommen an. Dies führt dann kurzfristig zu einer Ablehnung und damit gleichzeitig zum Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs. Damit steht der Weg in die Insolvenz offen, da das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs unbedingte Voraussetzung für die Privatinsolvenz ist. Sollte der außergerichtliche Einigungsversuch wider Erwarten trotzdem von allen Gläubigern angenommen werden, dann haben Sie dadurch auch keinerlei Nachteil, weil Sie genau wie in der Insolvenz nur den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an Ihre Gläubiger abführen müssen. Auch wenn von vornherein feststeht, dass eine außergerichtliche Einigung keinerlei Aussicht auf Erfolg hat, muss diese durchgeführt werden. Der erfolglose Versuch unter Zuhilfenahme einer „geeigneten Stelle“ ist nämlich für Privatpersonen zwingende Voraussetzung für die Durchführung eines Verbraucher- oder Privatinsolvenzverfahrens. Geeignete Stellen sind die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe wie Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater.
Haben wir gemeinsam entschieden, dass wir mit den Gläubigern einen außergerichtlichen Einigungsversuch erreichen wollen, sieht die Vorgehensweise anders aus: Um die außergerichtliche Einigung zu erreichen, unterbreiten wir allen Gläubigern zunächst ein erstes Angebot, das in der Gesamtsumme deutlich unter Ihrer ursprünglichen Verschuldenshöhe liegt. Wird dieses erste Angebot bereits von allen Gläubigern angenommen, schließen wir in der Folge für Sie den außergerichtlichen Einigungsversuch mit allen Ihren Gläubigern. Nehmen alle oder einige Gläubiger dieses Angebot nicht an, unterbreiten wir den Gläubigern ein höheres Angebot. Dieses Vorgehen wird solange fortgeführt, bis entweder alle Gläubiger zugestimmt haben oder es klar ist, dass nicht alle Gläubiger eine für Sie vertretbare Einmal- oder monatliche Ratenzahlung annehmen werden. Wie weit man die Gläubiger herunterhandeln kann, lässt sich dabei allerdings schwer voraussagen, da das individuell von jedem Gläubiger abhängig ist.


Es gibt aber zwei Voraussetzungen, damit der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mit Ihren Gläubigern sinnvoll ist:
Sie müssen sich absolut sicher sein, dass Sie alle Ihre Gläubiger kennen, da nur die Gläubiger Teil des außergerichtlichen Vergleichs werden, die ihn auch unterzeichnen.
Sie müssen sich sicher sein, dass Sie die vereinbarten Raten auch über die gesamte Laufzeit bedienen können, da der außergerichtliche Vergleich sonst scheitert.
Schließen Sie mit unserer Hilfe einen außergerichtlichen Vergleich mit allen Gläubigern und kommen Sie allen Verpflichtungen vertragsgemäß nach, endet das Verfahren dann nach Ende der Vertragslaufzeit und Sie sind schuldenfrei!

Scheitert der außergerichtliche Versuch der Schuldenbereinigung, kann der Schuldner innerhalb von sechs Monaten den Antrag auf Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht einreichen.
Das Insolvenzgericht kann dann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob es nun noch den Versuch unternehmen möchte, mit den Gläubigern eine gerichtliche Schuldenbereinigung durchzuführen. Dieser gerichtliche Einigungsversuch ist der nochmalige Versuch, mithilfe des Insolvenzgerichts eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern zu erreichen, um das Insolvenzverfahren zu vermeiden. Der Plan selbst unterscheidet sich in der Regel nicht von dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan.
Wenn das Insolvenzgericht der Überzeugung ist, dass der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan nicht von den Gläubigern angenommen werden wird, ordnet es sofort die Fortsetzung des Verfahrens über die Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens an.
Ist es der Meinung, dass dieser Aussicht auf Erfolg hat, schickt es allen bekannten Gläubigern den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu und fordert sie auf, dazu innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Tun dies einzelne oder mehrere Gläubiger nicht, dann gilt dies als Einverständniserklärung mit dem vorgelegten Plan. Aber selbst für den Fall, dass mehrere Gläubiger den Plan ablehnen, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners diese Ablehnung in eine Zustimmung umwandeln, wenn insgesamt mehr als die Hälfte der Gläubiger zugestimmt hat und die Forderungssumme der zustimmenden Gläubiger ebenfalls mehr als die Hälfte der insgesamt geschuldeten bekannten Forderungen beträgt (sog. „Zahl- und Summenmehrheit“).
Wird diese „Zahl- und Summenmehrheit“ hingegen nicht erreicht, wird das Insolvenzgericht nun wiederum über die Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens entscheiden.
Ist der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan zustande gekommen entweder weil ihm alle Gläubiger zugestimmt haben oder weil ihre Zustimmung vom Gericht ersetzt wurde, hat er die Wirkung eines Prozessvergleichs und der Schuldner ist bei planmäßiger Erfüllung des Plans von seinen Schulden befreit. Dies betrifft aber wiederum nur die Schulden, die dem Insolvenzgericht bekannt waren und dementsprechend in den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan mit aufgenommen worden sind.

Sind sowohl der Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung als auch der der gerichtlichen Schuldenbereinigung gescheitert, entscheidet das Insolvenzgericht über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Das Verbraucher- oder Privatinsolvenzverfahren ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren für Privatpersonen. Dieses steht allen Schuldnern offen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. (§ 304 Absatz 1 InSO). Hierunter fallen: Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Schüler, Praktikanten, Studenten, Auszubildende, Angestellte, Rentner und Zivil- und Wehrdienstleistende. Auch ein Geschäftsführer einer GmbH und ein Vorstandsmitglied einer AG sind Verbraucher iSd § 304 InsO, wenn sie nicht gleichzeitig Gesellschafter mit einer Beteiligungsquote von mindestens 50% sind.
Hat ein Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, dann steht auch ihm das Verbraucherinsolvenzverfahren offen, wenn er im Zeitpunkt des Eröffnungsantrages weniger als 20 Gläubiger hat und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Forderungen aus Arbeitsverhältnissen sind Lohn- und Gehaltsansprüche ehemaliger Mitarbeiter, Forderungen von Finanzämtern auf Lohnsteuer und Forderungen der Sozialversicherungsträger.
Das Insolvenzgericht prüft nun, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen.
Diese sind:
Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit (nur bei Antrag des Schuldners): Diese liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungen zu begleichen bzw. wenn er voraussichtlich nicht dazu in der Lage sein wird.
Deckung der Verfahrenskosten bzw. Antrag auf Stundung der Kosten: Der Schuldner muss in der Lage sein, die Verfahrenskosten (ca. 2.000 – 2.500 € für Gerichtskosten und Vergütung des Insolvenzverwalters bei keinem oder nur sehr geringem pfändbaren Einkommen) zu bezahlen oder einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt haben. Voraussetzung für die Bewilligung der Stundung ist nur, dass sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, die Verfahrenskosten zu decken. Durch die Kostenstundung soll auch dem mittellosen Schuldner der Weg in die Insolvenz und zur Restschuldbefreiung eröffnet werden, da ansonsten sehr vielen Schuldnern dieser Weg zu einem wirtschaftlichen Neuanfang gar nicht möglich wäre. Sollte der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung immer noch nicht in der Lage sein die Verfahrenskosten zu decken, kann die Stundung nach einem Antrag beim Insolvenzgericht auch noch einmal verlängert werden und spätestens vier Jahre nach der Restschuldbefreiung sogar gänzlich entfallen. Andernfalls muss der Schuldner für die Verfahrenskosten aufkommen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren. Von diesem Zeitpunkt an darf kein Gläubiger mehr beim Schuldner pfänden. Das Insolvenzgericht bestellt nun zunächst einen Insolvenzverwalter. Dessen Hauptaufgabe besteht darin, die Insolvenzmasse, d.h. das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners, zu verwerten.


Dabei darf der Insolvenzverwalter aber nicht alles pfänden. So muss dem Schuldner sowohl bei einer Lohnpfändung direkt beim Arbeitgeber als auch bei einer Kontopfändung beim Schuldner nach Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos zumindest der sog. pfändungsfreie Betrag in Höhe von derzeit 1.340 € monatlich zur Verfügung stehen. Dieser Betrag erhöht sich bei höherem Einkommen sowie Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners noch (zur Zeit um 500,62 € für die 1. Person und um 278,90 € für die 2.-5. Person monatlich).
Zudem gibt es auch noch Gehaltszahlungen, die nicht oder nur teilweise pfändbar sind. So sind etwa Überstunden nur zur Hälfte pfändbar. Urlaubs- und Treuegelder, Aufwandsentschädigungen (Spesen) Gefahren- und Erschwerniszulagen (Sonntags-, Feiertags- und Nachtschichtzulagen) sind ,soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, gänzlich unpfändbar. Weihnachtsgeld (oder 13. Monatsgehalt) sind bis zur Hälfte des monatlichen Bruttoeinkommens, höchstens aber bis 500 € ebenfalls unpfändbar.


Ebenfalls wird der Insolvenzverwalter prüfen, ob beim Schuldner pfändbare Vermögensgenstände vorhanden sind. Dazu zählen grundsätzlich alle Gegenstände, die dem Schuldner gehören und die dieser nicht zwingend zum Leben oder für die Ausübung seiner Arbeit benötigt. Der Schuldner hat aber immer noch die Möglichkeit, bestimmte Gegenstände wie etwa ein PKW aus der Insolvenzmasse frei zu kaufen, indem er dem Insolvenzverwalter den Wert des Gegenstandes ersetzt.


Nach der Verwertung der Insolvenzmasse werden – sofern der Insolvenzverwalter überhaupt Geld eingenommen hat – als erstes die Verfahrenskosten beglichen. Ist danach noch Geld vorhanden, werden die Gläubiger anteilig ausgezahlt.


Im Anschluss beendet das Insolvenzgericht das förmliche Insolvenzverfahren. Nun beginnt der letzte Teil des Privatinsolvenzverfahrens, an dessen Ende der Schuldner dann ohne Schulden ein neues Leben beginnen kann:


Die sog. Wohlverhaltensperiode oder Restschuldbefreiungsphase.

Nun beginnt für den Schuldner das Verfahren, an dessen Ende er hoffentlich frei von allen Schulden ein neues Leben beginnen kann, die sog. Wohlverhaltensperiode. Um diesen gesetzlich vorgesehenen Schuldenerlass die sog. Restschuldbefreiung zu erreichen, muss der Schuldner allerdings verschiedene Obliegenheiten erfüllen.
Dazu gehören im wesentlichen die folgenden Verpflichtungen:
Er muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. wenn er arbeitslos ist, sich um eine solche Arbeit bemühen.
Er muss Vermögen, das er in dieser Zeit etwa durch eine Erbschaft oder durch Geschenk erwirbt, zur Hälfte herausgeben. Lotteriegewinne müssen sogar komplett herausgegeben werden.
Er muss jeden Wechsel des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes unverzüglich anzeigen.
Er darf Zahlungen an die Insolvenzgläubiger nur an den Insolvenzverwalter (oder Treuhänder) vornehmen und keinem Gläubiger einen Sondervorteil verschaffen.
Kommt der Schuldner diesen Verpflichtungen nach, erlangt er nach 3 Jahren (siehe dazu: Dauer des Verbraucherinsolvenzverfahrens) ab Eröffnung des förmlichen Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung. Dem Schuldner ist dabei dringend anzuraten, diese Pflichten über die gesamte Laufzeit der Wohlverhaltensperiode ordnungsgemäß zu erfüllen, um nicht die Erteilung der Restschuldbefreiung aufs Spiel zu setzen. Dabei ist insbesondere bei eventueller Arbeitslosigkeit das Bemühen um eine neue Arbeitsstelle sowie das Reagieren auf Nachfragen des Treuhänders oder des Insolvenzgerichts zu nennen.


Sollten Sie die oben genannten Verpflichtungen erfüllt haben, erteilt Ihnen das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung und Ihnen steht der Weg in eine unbeschwerte schuldenfreie Zukunft offen!

Wenn Ihnen die Restschuldbefreiung erteilt wurde, ist das Verbraucherinsolvenzverfahren damit für Sie beendet! Sie sind schuldenfrei, fast alle zu Beginn des Insolvenzverfahrens gegen Sie bestehenden Forderungen werden Ihnen erlassen und Sie können nun einen Neustart ohne Schulden beginnen!
Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind nur die folgenden Verbindlichkeiten:
Alle Forderungen, die Ihnen während des Insolvenzverfahrens entstanden sind
Alle Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen: Am häufigsten treten hier Fälle von Arbeitslosen auf, die Leistungen der Arbeitsämter aufgrund falscher Angaben erlangt haben. Zu nennen sind hier aber auch die Fälle des sogenannten Eingehungsbetruges: Gelingt einem Gläubiger der Nachweis, dass der Schuldner eine Ware bestellt hat, ohne diese jemals bezahlen zu können, fällt dies ebenfalls unter die vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und ist damit von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.
Alle Forderungen aus rückständigen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen
Alle Forderungen aus Steuerhinterziehung
Alle Verbindlichkeiten aus Geldstrafen
Alle Verbindlichkeiten aus zinslosen zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährten Darlehen
Alle noch nicht beglichenen Ihnen zuvor gestundeten Verfahrenskosten. Wenn Sie allerdings nach Erteilung der Restschuldbefreiung immer noch mit Ihren Einnahmen unter dem Pfändungsfreibetrag liegen, können Sie einen Antrag auf Verlängerung der Stundung stellen. In der Folge können Ihnen diese dann eventuell sogar vollständig erlassen werden, wenn Sie weiterhin wenig Geld verdienen. Dies ist dann der Fall, wenn Sie vier Jahre lang nach der Restschuldbefreiung nicht in der Lage sind, die gestundeten Verfahrenskosten aufzubringen (§ 4 b InsO).
Die Restschuldbefreiung erfolgt nun nach der Gesetzesänderung vom 18.12.2020 36 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese Regelung wird sogar rückwirkend für alle Insolvenzanträge gelten, die ab dem 01.10.2020 gestellt worden sind.


Zuvor waren es in der Regel 72 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie konnte aber unter bestimmten Umständen auch vorher schon fünf oder sogar drei Jahre nach der Eröffnung erfolgen. Lesen Sie zur Dauer des Privatinsolvenzverfahrens hier mehr.


Zudem sollte noch ein Antrag bei der Schufa gestellt werden, damit die Einträge dort gelöscht werden. Diese werden seit April 2023 ein halbes Jahr Jahre nach Ende des Insolvenzverfahrens gelöscht.


Außerdem sollte ein eventuell eingerichtetes Pfändungsschutzkonto wieder in ein normales Girokonto umgewandelt werden.

Die Restschuldbefreiung erfolgt nach der neuen Gesetzeslage für alle neu eröffneten Insolvenzverfahren drei Jahre nach Eröffnung.